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Unterauftragsverarbeiter.Wer mithilft, und wo.

Stand: 27. Oktober 2026

Für den Betrieb von Oppm zieht die CSP AG Dienstleister bei, die Personendaten im Auftrag bearbeiten (Unterauftragsbearbeiter nach Art. 9 Abs. 3 nDSG, Unterauftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO). Alle sind vertraglich auf mindestens gleichwertige Pflichten verpflichtet wie im Auftragsverarbeitungsvertrag und bearbeiten die Daten in der Schweiz.

Hier stehen die Kategorien. Name und Adresse jedes Unterauftragsverarbeiters erhalten Kundinnen mit dem unterzeichneten Vertrag und vor jeder Änderung.

Übersicht

KategorieLeistungDatenStandort
Rechenzentrum in der SchweizBetrieb von Anwendung, Datenbank und Datensicherung (Infrastruktur)Alle Daten des Mandanten, verschlüsselt übertragenSchweiz
KI-Verarbeitung in der SchweizSprachmodelle für Entwürfe und Auswertungen, Spracherkennung für Diktat und MitschnittNur die Inhalte, die eine Person an eine KI-Funktion übergibt; Audio nur während der UmwandlungSchweiz
E-Mail-Versand in der SchweizEinladungen zu Sitzungen und Meetings mit Kalenderdatei, Einladungen ins ProjektteamName, E-Mail-Adresse, Angaben zum TerminSchweiz
Identity-PlattformAnmeldung, Konten, Sitzungen und Zwei-Faktor-Anmeldung; betrieben im Rechenzentrum in der SchweizName, E-Mail-Adresse, Zugehörigkeit zur Organisation, AnmeldezeitpunkteSchweiz

Anmeldung über das Verzeichnis der Kundin

Meldet sich eine Organisation mit Single Sign-on über ihr eigenes Verzeichnis an, ist dessen Anbieter kein Unterauftragsverarbeiter von CSP. Die Organisation wählt und verantwortet ihn selbst; Oppm erhält von dort nur die für die Anmeldung nötigen Angaben.

Was nicht beigezogen wird

  • Keine Analyse-, Werbe- oder Tracking-Dienste, weder auf der Website noch in der Anwendung
  • Keine KI-Modelle ausserhalb der Schweiz und kein Training von Modellen mit Daten der Kundin
  • Keine Bekanntgabe ins Ausland ohne ausdrückliche Weisung der Kundin

Änderungen

Einen neuen oder ersetzten Unterauftragsverarbeiter kündigt CSP mindestens 30 Tage im Voraus an. Die Kundin kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen; das Vorgehen regelt Ziffer 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags.